Landesrecht konsolidiert Tirol: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 3, Fassung vom 04.05.2015

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.03.2017

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 3,

Allgemeine technische Erfordernisse

  1. Absatz einsAnlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie
    1. Litera a
      dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen,
    2. Litera b
      weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden,
    3. Litera c
      Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen,
    4. Litera d
      eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes,
    5. Litera e
      den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinn des Absatz eins, die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang römisch eins und römisch III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 ergeben.
  4. Absatz 4In Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden. Die Landesregierung hat den Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen dieser Regelwerke auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundzumachen. Die Regelwerke sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In der Kundmachung ist auf die Auflegung hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen im Rahmen der Errichtungsbewilligung bzw. bei sonstigen Anlagen auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 absehen, wenn der Inhaber der Anlage durch ein Gutachten einer dazu befugten Person oder Stelle nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Absatz eins, entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der aufgrund von Unionsrecht zwingend einzuhaltenden Erfordernisse, wie insbesondere der nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera f, zu bestätigenden Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035289