Landesrecht konsolidiert Tirol: Raumordnungsgesetz 2011, Tiroler § 16, Fassung vom 30.09.2016

Raumordnungsgesetz 2011, Tiroler § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2011, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2011 wiederverlautbart durch LGBl.Nr. 101/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Abkürzung

TROG 2011

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 16,

Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz

  1. Absatz einsDie Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn
    1. Litera a
      der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll, oder
    2. Litera b
      der Wohnsitz durch ein Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 über das danach festgelegte Ausmaß hinaus vergrößert und dieser zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes verwendet wird.
  2. Absatz 2Eine Erklärung im Sinn des Absatz eins, Litera a, wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20000474

Dokumentnummer

LTI40031417

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2011/56/P16/LTI40031417