Landesrecht konsolidiert Tirol: Raumordnungsgesetz 2011, Tiroler § 15, Fassung vom 30.09.2016

Raumordnungsgesetz 2011, Tiroler § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2011, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2011 wiederverlautbart durch LGBl.Nr. 101/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Abkürzung

TROG 2011

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 15,

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

  1. Absatz einsIm Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des aufgrund der Feststellung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
  2. Absatz 2Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Absatz eins, des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
  3. Absatz 3Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt Paragraph 42, Absatz 6, sinngemäß.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20000474

Dokumentnummer

LTI40031416

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2011/56/P15/LTI40031416