(1)Absatz einsIm Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 2 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des aufgrund der Feststellung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.