(4)Absatz 4,Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.