Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mindestsicherungsgesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
TMSG
Index
9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation
Text
§ 4Paragraph 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1)Absatz eins,Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2)Absatz 2,Zu den Grundleistungen zählen:
die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
die Übernahme der Bestattungskosten.
(3)Absatz 3,Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
(4)Absatz 4,Die Gemeinden gewähren die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Die Gemeinden gewähren die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
Im RIS seit
18.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20000455
Dokumentnummer
LTI40030306