Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TMSG
Index
9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation
Text
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
ihre eingetragenen Partner,
ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
Fremde mit
einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV,
BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 269/2021), oder
einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3)
Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Im RIS seit
10.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
20000455
Dokumentnummer
LTI40047016