(13)Absatz 13Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 12 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 12, ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9 und Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn Paragraph 13, Absatz 7, zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.