Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 27, Fassung vom 14.02.2025

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 27

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 27,

Zusammenarbeit mit den Eltern

  1. Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft (Paragraph 29, Absatz 2,) hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Der Termin der Elternversammlung ist den Eltern zumindest zwei Wochen im Voraus anzukündigen und dem Erhalter mitzuteilen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Eltern sind in den Elternversammlungen berechtigt, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen und pädagogischen Fragen einzubringen.
  3. Absatz 3Die Hälfte der Eltern jener Kinder, die eine Kinderbetreuungsgruppe besuchen, hat das Recht, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
  4. Absatz 4Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht. Zu diesem Zweck haben die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat zu wählen. Für jedes Mitglied des Elternbeirates kann in gleicher Weise ein Ersatzmitglied gewählt werden.
  5. Absatz 5Der Elternbeirat kann der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen, mit den Mitgliedern des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Erhalter zu informieren.
  6. Absatz 6Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat den Eltern jedes betreuten Kindes mindestens einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch anzubieten, dessen Grundlage die nach Paragraph 5, Absatz 4, zu führende Bildungs- und Entwicklungsdokumentation bildet.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40047736