Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 28, tagesaktuelle Fassung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 28

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 28,

Pflichten der Eltern

  1. Absatz einsDie Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
  4. Absatz 4Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (Paragraph 26,) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.
  5. Absatz 5Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
  6. Absatz 6Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40047737