Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 8, Fassung vom 21.03.2023

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 8

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 8,

Behördliche Aufträge

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach Paragraph 2 a, Absatz eins, verordnetes bzw. nach Paragraph 2 a, Absatz 4, zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach Paragraph 2 a, Absatz eins, besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Wenn von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen nach Absatz eins, Grundstücke Dritter betroffen sind, so sind dem Verfahren deren Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz eins, ohne weiteres Verfahren aufzutragen und erforderlichenfalls auf Gefahr und Kosten des nach Absatz eins, Verpflichteten sofort durchführen zu lassen. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Grundeigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach den Absatz eins und 3 zu dulden.

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40038451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2005/36/P8/LTI40038451