Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 11, Fassung vom 03.12.2022

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 11

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

§ 11

Dingliche Wirkung

  1. (1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.
  2. (2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40038452