(1)Absatz einsDie Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach § 2aParagraph 2 a, Abs. 1Absatz eins, verordnetes bzw. nach § 2aParagraph 2 a, Abs. 4Absatz 4, zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach § 2aParagraph 2 a, Abs. 1Absatz eins, besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.