Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 12, Fassung vom 28.06.2016

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 12,

Tiroler Gentechnik-Register

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und über Aufträge nach den Paragraphen 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
  3. Absatz 3Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Absatz 4, angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
  4. Absatz 4Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. Litera a
      Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
    2. Litera b
      die im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, e, f und g angeführten Angaben;
    3. Litera c
      Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hierbei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
    4. Litera d
      Ermittlungsergebnisse aus dem Anzeigeverfahren, die sich auf die im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, e, f und g angeführten Angaben beziehen;
    5. Litera e
      Angaben über die nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 9, Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
    6. Litera f
      Gegenstand eines behördlichen Auftrags nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 3;
    7. Litera g
      die Übersichtskarten.
  5. Absatz 5Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Absatz 4, angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40015393