Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 11, Fassung vom 28.06.2016

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.06.2016

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 11,

Dingliche Wirkung

  1. Absatz einsDie Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 4, oder aufgrund eines Auftrags nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40035646