Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 10, Fassung vom 28.06.2016

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 10

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 10,

Überprüfungsbefugnisse

  1. Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in der für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
  2. Absatz 2Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist tunlichst spätestens beim Betreten des Grundstücks zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Grundeigentümer noch der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. Die Organe und die Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
  3. Absatz 3Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Absatz eins, zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Verlangen Hilfe zu leisten.
  5. Absatz 5Die Behörde kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Einverständnis mit Aufgaben der Überprüfung nach Absatz eins, bescheidmäßig betrauen. Mit Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen betraut werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40015391