(3)Absatz 3Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Absatz eins, zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.