Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 13, Fassung vom 31.12.2013

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 13,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      GVO entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 4, ausbringt;
    2. Litera b
      GVO ohne rechtzeitige Anzeige nach Paragraph 4, Absatz eins, ausbringt;
    3. Litera c
      GVO trotz Untersagung nach Paragraph 5, Absatz eins, ausbringt oder
    4. Litera d
      einem behördlichen Auftrag nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 3 oder nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 8.000,– Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer einer Verpflichtung nach Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 2, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme der Tatbestände des Absatz eins, Litera b und des Absatz 2, ist der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Paragraph 10, Absatz 3, liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
  5. Absatz 5Bildet das nach Absatz eins, Litera a, unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40015394