Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz
Text
§ 12
Tiroler Gentechnik-Register
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach den §§ 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
die im § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben;
Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hierbei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
Ermittlungsergebnisse aus dem Anzeigeverfahren, die sich auf die im § 4 Abs. 2 lit. a, e, f und g angeführten Angaben beziehen;
Angaben über die nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder § 9 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
Gegenstand eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3;
(5) Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Gesetzesnummer
20000322
Dokumentnummer
LTI40015393