Landesrecht konsolidiert Tirol: Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 11, Fassung vom 31.12.2013

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Text

Paragraph 11,

Dingliche Wirkung

  1. Absatz einsDie Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 4, oder aufgrund eines behördlichen Auftrags nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000322

Dokumentnummer

LTI40015392