Landesrecht konsolidiert Tirol: Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler § 15, Fassung vom 16.09.2020

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler § 15

Kurztitel

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 127/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

23.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TADG 2005

Index

2200 LBedienstete

Text

5. Abschnitt
Antidiskriminierungsbeauftragte(r)

Paragraph 15,

Bestellung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine persönlich und fachlich geeignete Person als Antidiskriminierungsbeauftragte(n) zu bestellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der betreffenden Person in Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Bedacht zu nehmen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.
  2. Absatz 2In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Für diese(n) gelten die Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 14 b, Absatz 4 und 5, 16, 16a Absatz 2, Litera a und 17 Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Funktionsdauer der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Die Funktion als Antidiskriminierungsbeauftragte(r) endet:
    1. Litera a
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer;
    2. Litera b
      durch Verzicht;
    3. Litera c
      mit dem Widerruf der Bestellung.
  5. Absatz 5Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zur (zum) Antidiskriminierungsbeauftragten zu widerrufen, wenn diese(r) nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihrer (seiner) Funktion verhindert ist. In den Fällen des Absatz 4, Litera a und b bleibt die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte bis zur Bestellung einer (eines) neuen Antidiskriminierungsbeauftragten im Amt.
  6. Absatz 6Die Kanzleigeschäfte für die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Im RIS seit

28.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20000317

Dokumentnummer

LTI40040319