(2)Absatz 2In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Für diese(n) gelten die Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 14b Abs. 4 und 5, 16, 16a Abs. 2 lit. a und 17 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Für diese(n) gelten die Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 14 b, Absatz 4 und 5, 16, 16a Absatz 2, Litera a und 17 Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß.