§ 41Paragraph 41,
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem § 17 Abs. 4 oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ohne Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat bzw. des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem Paragraph 17, Absatz 4, oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,, ohne Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat bzw. des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.