§ 41
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem § 17 Abs. 4 oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ohne Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat bzw. des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.