§ 43Paragraph 43,
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, und nach § 39 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,, und nach Paragraph 39, Absatz 3, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.