Kurztitel
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
SOG 2003
Index
8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz
Text
§ 42
Strafbestimmungen
Wer
bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt,
als Inhaber einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 19 Abs. 1 erster oder vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, oder nach § 57 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,
entgegen einem Untersagungsbescheid nach § 19 Abs. 4 in einer Schutzzone ein Wohngebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Gebäudeteil überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet,
bei einem charakteristischen Gebäude einem Instandsetzungsauftrag nach § 20 zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
28.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
LTI40041985