Landesrecht konsolidiert Tirol: Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6, Fassung vom 23.03.2025

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 6,

Anmeldung

  1. Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
    1. Litera a
      Einzelveranstaltungen,
    2. Litera b
      wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder
    3. Litera c
      ständige Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.
  3. Absatz 3Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Telefon- und Telefax-Nummer sowie die E-Mail-Adresse des Anmelders sowie einer allenfalls vorgesehenen Aufsichtsperson nach Paragraph 16, Absatz eins,, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Geschäftsführers, und die Bezeichnung des Rechtsträgers,
    2. Litera b
      eine genaue Beschreibung der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer der geplanten Veranstaltung sowie der maximal zur Veranstaltung erwarteten und eingelassenen Besucher oder Teilnehmer,
    3. Litera c
      die Angabe, ob eine Betriebsanlage verwendet werden soll, und bejahendenfalls eine Betriebsanlagenbeschreibung mit genauen Angaben etwa über die Art, Lage, Ausgestaltung, Ausstattung, Schallquellen und das Fassungsvermögen der Betriebsanlage sowie den Nachweis des Verfügungsrechtes hierüber,
    4. Litera d
      bei Betriebsanlagen, die die Interessen nach Paragraph 3, Litera b, oder c beeinträchtigen können, eine genaue technische Beschreibung, aus der hervorgeht, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen vermieden oder vermindert werden kann und den letzten Überprüfungsbefund,
    5. Litera e
      bemaßte Pläne über das Veranstaltungsgelände und die verwendeten Betriebsanlagen,
    6. Litera f
      bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im Paragraph 6 a, genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach Paragraph 6 b, durchgeführt wird.
  4. Absatz 4Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40049902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P6/LTI40049902