Landesrecht konsolidiert Tirol: Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 16, Fassung vom 16.03.2021

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

05.05.2023

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 16,

Besondere Pflichten des Veranstalters

  1. Absatz einsDer Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer volljährigen, entscheidungsfähigen, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.
  2. Absatz 2Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach Paragraph 25, unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt, dass die Erfordernisse nach Paragraph 3, erheblich beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im Paragraph 21, Absatz 6, Litera b, nichts anderes bestimmt ist.
  5. Absatz 5Als Filmvorführer dürfen nur volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Vorführeinrichtungen, der Schaltanlagen und der Sicherheitsvorrichtungen vertraut sind.
  6. Absatz 6Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.
  7. Absatz 7Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 2, hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
  8. Absatz 8Soweit die Betriebsanlage hiefür nicht geeignet ist, ist bei Veranstaltungen in Gebäuden das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z. B. das Schwenken brennender Feuerzeuge bei Konzerten) oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände im Zuschauerraum verboten. Die entsprechenden Verbote sind vom Veranstalter in auffälliger Weise, nach Möglichkeit auch über Lautsprechereinrichtungen, auf Bildschirmwänden und dergleichen, bekannt bzw. ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

29.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40043253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P16/LTI40043253