(2)Absatz 2Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach Paragraph 25, unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.