Landesrecht konsolidiert Tirol: Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6a, tagesaktuelle Fassung

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6a

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 6 a,

Großveranstaltungen

  1. Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.
  2. Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
    2. Litera b
      Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
    3. Litera c
      eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,
    4. Litera d
      eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
    5. Litera e
      genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
    6. Litera f
      die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40049903

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P6a/LTI40049903