Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TVG
Index
7070 Veranstaltung, Theater
Text
§ 6aParagraph 6 a,
Großveranstaltungen
(1)Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.
(2)Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,
eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.
Im RIS seit
19.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
20000208
Dokumentnummer
LTI40049903