Landesrecht konsolidiert Tirol: Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6a, tagesaktuelle Fassung

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6a

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

31.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 6 a,

Großveranstaltungen

  1. Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
  2. Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
    2. Litera b
      Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
    3. Litera c
      eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,
    4. Litera d
      eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
    5. Litera e
      genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
    6. Litera f
      die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40035858