Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33

Kurztitel

Gemeindesanitätsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1952 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

04.02.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSDG

Index

9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Text

2. Abschnitt
Friedhöfe

Paragraph 33,

  1. Absatz einsBei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt nicht als Friedhof, wenn ein Fall des Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, vorliegt oder eine Genehmigung nach Paragraph 41 a, erteilt wird.
  2. Absatz 2Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegt den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.
  3. Absatz 3Die Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen außerhalb eines Friedhofes ist nicht zulässig. Die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes ist nur nach Maßgabe des Paragraph 41 a, zulässig.
  4. Absatz 4Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.
  5. Absatz 5Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern mindestens zehn Jahre zu betragen. Aschenurnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab einbringen.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20000193

Dokumentnummer

LTI40051852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1952/33/P33/LTI40051852