(4)Absatz 4Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach § 25 vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach Paragraph 25, vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.