(2)Absatz 2Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.