Landesrecht konsolidiert Tirol: Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 29, Fassung vom 30.03.2017

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 29

Kurztitel

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 29,

Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsNach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LTI40019598