(2)Absatz 2Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage des Voranschlages die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.