Landesrecht konsolidiert Tirol: Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 28, Fassung vom 30.03.2017

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 28

Kurztitel

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 28,

Erstellung und Änderung des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage des Voranschlages die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.
  4. Absatz 4Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LTI40019597