Landesrecht konsolidiert Tirol: Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 26, Fassung vom 31.12.2013

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 26,

Beiträge an die Landwirtschaftskammer

  1. Absatz einsDie Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, für deren wirtschaftliche Einheiten kein Grundsteuermessbetrag besteht, sowie die Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und d haben Beiträge zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, haben hinsichtlich jener wirtschaftlichen Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag besteht, als Beitrag den Grundbetrag nach Paragraph 25, Absatz eins, zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach Paragraph 25, vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.
  4. Absatz 4Die Beiträge sind vom Präsidenten spätestens bis 31. Jänner des folgenden Jahres mit Bescheid vorzuschreiben. Auf die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Berufungen hat die Landesregierung zu entscheiden.
  5. Absatz 5Rückständige Beiträge sind auf Ersuchen des Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, einzutreiben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LTI40019595