5. Abschnitt
Finanzgebarung
§ 23Paragraph 23,
Gebarung der Landwirtschaftskammer
Die Gebarung der Landwirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.