Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landes-Polizeigesetz
§/Artikel/Anlage
§ 6b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen
Text
§ 6bParagraph 6 b,
Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde
(1)Absatz einsDie Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:Die Behörde hat die nach Paragraph 6 a, Absatz 8, gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:
den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist;
jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(2)Absatz 2Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.
Im RIS seit
02.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
20000176
Dokumentnummer
LTI40035577