(4)Absatz 4Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht mehr gewährleistet ist.Eine Bewilligung nach Absatz 3, ist unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht mehr gewährleistet ist.