Landesrecht konsolidiert Tirol: Landes-Polizeigesetz § 10, Fassung vom 19.10.2019

Landes-Polizeigesetz § 10

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

3. Abschnitt

Paragraph 10,

Bettel

  1. Absatz einsBetteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
    1. Litera a
      in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,
    2. Litera b
      in gewerbsmäßiger Weise,
    3. Litera c
      unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,
    4. Litera d
      entgegen einer Verordnung nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
  3. Absatz 3Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      in einer im Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Form bettelt,
    2. Litera b
      entgegen einer Verordnung nach Absatz 2, bettelt,
    3. Litera c
      eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.

    Der Versuch ist strafbar.

  5. Absatz 5Verwaltungsübertretungen
    1. Litera a
      nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und b sowie nach Absatz 4, Litera b, sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    2. Litera b
      nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, sowie nach Absatz 4, Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

    Sub-Litera, z, u bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.

Im RIS seit

15.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40035837