Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landes-Polizeigesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/1987
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
19.12.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen
Text
4. Abschnitt
Wahrung des öffentlichen Anstandes
§ 11Paragraph 11,
Verbot
(1)Absatz einsEs ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2)Absatz 2Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20000176
Dokumentnummer
LTI40020994