Landesrecht konsolidiert Tirol: Jugendgesetz, Tiroler § 18, tagesaktuelle Fassung

Jugendgesetz, Tiroler § 18

Kurztitel

Jugendgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

14.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

Paragraph 18

Alkoholische Getränke und Zubereitungen

  1. Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
    1. Litera a
      gebrannte alkoholische Getränke und
    2. Litera b
      Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,
    weitergegeben werden.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen
    1. Litera a
      gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben oder konsumieren und
    2. Litera b
      Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20000174

Dokumentnummer

LTI40015198

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/4/P18/LTI40015198