Landesrecht konsolidiert Tirol: Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler § 9, Fassung vom 10.12.2025

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler § 9

Kurztitel

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

Paragraph 9,

Reinigungspflichtige Anlagen

  1. Absatz einsAlle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im Paragraph 14, Absatz eins, oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.
  2. Absatz 2Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
  3. Absatz 3Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
  4. Absatz 4Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LTI40037900