Landesrecht konsolidiert Tirol: Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler § 9, Fassung vom 31.12.2001

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2005

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

Paragraph 9,

Reinigungspflichtige Anlagen

  1. Absatz einsAlle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
  3. Absatz 3Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
  4. Absatz 4Die Aufstellung von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LTI40044774