Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
13.01.2005
Index
4410 Feuerpolizei, Kehrordnung
Text
§ 9Paragraph 9,
Reinigungspflichtige Anlagen
(1)Absatz einsAlle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
(2)Absatz 2Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
(3)Absatz 3Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
(4)Absatz 4Die Aufstellung von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.
Im RIS seit
18.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20000173
Dokumentnummer
LTI40044774