(1)Absatz einsDie Behörde hat den Inhabern von Betrieben, die besonders brandgefährdet sind oder die sich an einem brandgefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin befindlichen Personen besonders gefährdet ist (wie Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, große Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tunnelanlagen und dergleichen), oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid
die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten,
die Erlassung eines Brandalarmplanes, eines Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung,
die Vorsorge für die Unterweisung der Betriebsangehörigen bzw. des Personals über die zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen und über das Verhalten im Brandfall einschließlich der Maßnahmen der Ersten und der Erweiterten Löschhilfe sowie
die Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen (Eigenkontrolle)
aufzutragen.