Landesrecht konsolidiert Tirol: Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler § 34, Fassung vom 07.05.2018

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

19.02.2010

Außerkrafttretensdatum

22.11.2021

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 34,

Agrargemeinschaften

  1. Absatz einsDie Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
  2. Absatz 2Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
  3. Absatz 3Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
  4. Absatz 4Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40028163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/74/P34/LTI40028163