(3)Absatz 3Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach § 25 Abs. 1 TGO, eines Mandatsverzichtes nach § 26 Abs. 2 TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 TGO erklärten Amtsverzichtes; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des § 25 Abs. 1 TGO der § 16a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, an die Stelle des § 26 Abs. 2 TGO der § 16a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des § 26 Abs. 3 TGO der § 17a Abs. 5 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Abs. 2 erster Satz kundzumachen. Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach Paragraph 25, Absatz eins, TGO, eines Mandatsverzichtes nach Paragraph 26, Absatz 2, TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, TGO erklärten Amtsverzichtes; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des Paragraph 25, Absatz eins, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 2, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 2, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 3, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 3, TGO der Paragraph 17 a, Absatz 5, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Absatz 2, erster Satz kundzumachen.