(3)Absatz 3,Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Absatz 2, erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.