Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 35, Fassung vom 11.07.2026

Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 35

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 35

Tagesordnung

  1. Absatz eins,Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.
  3. Absatz 3,Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt. Über einen Antrag auf Selbstauflösung des Gemeinderates darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser in der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten ist.
  4. Absatz 4,Die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates ist mit dem Punkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40017000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/36/P35/LTI40017000