Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 31, Fassung vom 11.07.2026

Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 31

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 31

Aufgaben des Gemeindevorstandes

  1. Absatz eins,Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.
  2. Absatz 2,Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung dem jeweils ältesten weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40050179

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/36/P31/LTI40050179