Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 42, Fassung vom 11.10.2025

Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 42

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 42,

Anfragen einzelner Mitglieder des Gemeinderates

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach Paragraph 50, Absatz 2, zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.
  2. Absatz 2Schriftliche Anfragen sind beim Gemeindeamt einzubringen und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu verlesen. Ihr wesentlicher Inhalt ist in der Niederschrift festzuhalten. Kann die Anfrage nicht in der selben Sitzung beantwortet werden, so ist sie längstens innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine weitere Sitzung des Gemeinderates statt, so kann die Anfrage unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ auch mündlich beantwortet werden.
  3. Absatz 3Mündliche Anfragen sind in der Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu stellen. Absatz 2, zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

27.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40052526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/36/P42/LTI40052526