Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 41, Fassung vom 11.10.2025

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 41

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 41,

Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates kann während der Sitzungen Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand sowie unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen.
  2. Absatz 2Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40017006