(2)Absatz 2Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.