Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 40, Fassung vom 11.10.2025

Gemeindeordnung 2001, Tiroler § 40

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

26.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 40,

Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen

Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen. Soweit in der Geschäftsordnung des Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, hat die Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt zu erfolgen.

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40037798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/36/P40/LTI40037798