(2)Absatz 2Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf „Zur Ordnung“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.