Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 39, Fassung vom 11.10.2025

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 39

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 39,

Ordnungsbefugnisse

  1. Absatz einsDer Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichungen von der Sache den Ruf „Zur Sache“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf „Zur Ordnung“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, wenn andauernde Störungen eine geordnete Beratung nicht zulassen.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40017004