Kurztitel
Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TGO
Index
1000 Gemeindeordnung
Text
2. Abschnitt
Gemeindeorgane
§ 21Paragraph 21,
Organe der Gemeinde
(1)Absatz einsOrgane der Gemeinde sind:
die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
(2)Absatz 2In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000101
Dokumentnummer
LTI40016986